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Kinderschutz

Der Schutz des Kindes und die Förderung des Kindeswohls sind seit jeher zentrale Anliegen unserer Arbeit als Caritasverband. Zusätzlich werden wir als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch die im § 8a SGB VIII getroffenen Regelungen konkret in die Verantwortung zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen eingebunden. Um dieser Verantwortung nach zukommen, wurde das vorliegende Konzept erstellt. Dieses enthält, neben den gesetzlichen Grundlagen, sowohl unsere Verfahrenswege in Form eines Handlungsleitfadens als auch diverse Formulare zum Erkennen, Handeln und zur Dokumentation.   Konkret soll dieses Konzept alle Mitarbeitenden unseres Caritasverbandes darüber informieren wie bei der Vermutung oder der konkreten Wahrnehmung einer Kindeswohlgefährdung bei und im Verband vorzugehen ist. Dazu gehört es die notwendigen Schritte einzuleiten, die der kompetenten Gefährdungseinschätzung eines Kindes dienen und bei Erhärtung passende Maßnahmen einleiten, um Gefahren abzuwenden und das Kindeswohl sicherzustellen.   Das grundsätzliche Anliegen Kinder und Jugendliche in unseren Diensten und Einrichtungen vor Verwahrlosung, Gewalt und Vernachlässigung zu schützen, wird auch in Zukunft die Arbeit bestimmen.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern obliegt ihren Eltern. Sie haben das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 Abs. 2 SGB VIII). Gegenüber dem damit postulierten Erziehungsvorrang der Eltern ist die Jugendhilfe nachrangig. Sie soll Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen sowie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ist eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist die Hilfe geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Die Inanspruchnahme von Beratung und Hilfen ist freiwillig.

 Besteht allerdings eine Kindeswohlgefährdung und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, diese abzuwenden, greift das staatliche Wächteramt und verpflichtet die zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. In erster Linie hat der Gesetzgeber die Jugendämter und Familiengerichte durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII und die Befugnisse des Familiengerichtes für Maßnahmen nach § 1666 und § 1666a BGB damit beauftragt.

 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als "eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt" (1). Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden.   

 Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII konkretisiert: Es ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungseinschätzung Caritasverband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. Kirchstr. 51 | 45879 Gelsenkirchen caritas-gelsenkirchen.de einzubeziehen - soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Kooperation der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln. 

 Auch wenn keine Schweigepflichtsentbindung vorliegt, müssen Fachkräfte zum Schutz des Kindes gemäß §65 Abs.1 Nr. 3+4 SGBVIII handeln.

Definition von Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung der Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei Fortdauer eine Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes voraussehen lassen kann.   Kindeswohlgefährdung entsteht somit durch wiederholte oder anhaltende Unterlassung für sorglichen Handelns durch sorgeberechtigte und/oder verantwortliche Personen.   

Folgende Gefährdungsmerkmale können auf eine Kindeswohlgefährdung hinweisen:

  •  Körperliche Gewalt 
  •  Psychische Gewalt
  •  Häusliche Gewalt
  •  Sexueller Missbrauch/ Sexualisierte Gewalt
  •  Gesundheitliche Gefährdung   
  •  Aufsichtspflichtverletzung 
  •  Aufforderung zur Kriminalität 
  •  Autonomiekonflikt
  •  Seelische Verwahrlosung

Vorgehensweise bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung

Bei akuter Kindeswohlgefährdung

 Wenn Sie eine akute Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, melden Sie sich direkt beim Jugendamt oder außerhalb der Sprechzeiten des Jugendamtes wählen Sie den Notruf 112. 

Bei Kindeswohlgefährdung (eine Kindeswohlgefährdung wird vermutet)

 1. Austausch mit Kolleg*innen/Team - Bitte tauschen Sie sich zunächst mit Ihren Kolleg*innen im Team aus, um möglichst viele Informationen bzgl. des Falls zusammen zu bringen. Nutzen Sie zur Hilfe dafür schon gerne Anlage 1 (Gefährdungsbeurteilung). Sie müssen hier je doch noch keine Einschätzung vornehmen! 

 2. Fallbesprechung mit InsoFa - Anschließend findet eine Fallbesprechung statt. Für diese Besprechung müssen Sie eine InsoFa (Kinderschutzfachkraft) hinzuziehen und sich beraten lassen. Kontaktieren Sie dafür eine als InsoFa ausgebildete Fachkraft unseres Verbands, damit sie bei der Fallbesprechung anwesend ist (siehe 2.3). 

 In dieser Fallbesprechung wird

  •  mit Hilfe der Anlage 1 eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass es sich um eine Kindeswohlgefährdung handelt,
  •  mit Anlage 2 ein Schutzplan unter der Einbeziehung der Sorgeberechtigten erstellt. In der Fallbesprechung wird auch festgelegt wann der Schutzplan überprüft werden soll. 

 3. Überprüfung des Schutzplans - Eine Überprüfung des Schutzplans muss in Begleitung einer InsoFa oder eine/r Mitarbeiter*in des Jugendamtes stattfinden. Der Termin wird im Schutzplan fest gelegt.

  •  Zur Überprüfung wird Anlage 4 verwendet.
  •  Waren die Maßnahmen des Schutzplanes nicht ausreichend, wird der Plan angepasst und weitere Maßnahmen ergriffen.
  •  Diese neu vereinbarten Maßnahmen treten sofort in Kraft.

 Für eine Beratung oder bei Fragen, melden Sie sich bei den Kinderschutzfachkräften des Caritasverbandes für die Stadt Gelsenkirchen e.V. (siehe 2.3).

Anlage 1 Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Anlage 2 Schutzplan zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung

Anlage 3 Meldung aufgrund der Einschätzung von gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

Anlage 4 Name der Familie

Kontaktpersonen

Unsere aktuell im Verband als Kinderschutzfachkräfte ausgebildeten Fachkräfte sind:

Stefanie Bogatz 

Naomi El Hachem 

Ferhat Erdal 

Katrin Gieß (bearbeitet nur die Gefährdungsform der sexualisierten Gewalt)

Kristina Hagemann

Vivien Lowin

Antje Reß

Sie können unsere Kinderschutzfachkräfte über die 0209/15806-10 oder über den E-Mailverteiler kinderschutz@caritas-gelsenkirchen.de erreichen.

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