Nichtraucherschutzkonzept
Seit dem 01. Januar 2008 ist das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) in Kraft. Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen stehen hiernach deutlich in der Verantwortung, dem Nichtraucherschutz Geltung zu verschaffen.
Nach dem Gesetz gilt in öffentlichen Einrichtungen ein generelles Rauchverbot.
Unsere Einrichtungen und Dienste sind zu den öffentlichen Einrichtungen zu zählen.
Unsere Dienstvereinbarungen zum Nichtraucherschutzgesetzt (NiSchG NRW) im Überblick:
CV_2.1.-3.1. Dienstvereinbarung Nichtraucherschutzgesetz Kirchstraße 51
CV_2.1.-3.2. Dienstvereinbarung Nichtraucherschutz Kinderhaus
CV_2.1.-3.3. Dienstvereinbarung Nichtraucherschutz FB GuS
CV_2.1.-3.4. Dienstvereinbarung Nichtraucherschutz Haus St. Rafael