Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und am 30. April 2015 überarbeitet. Die Grundordnung muss von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt werden. Die Grundordnung gilt für alle Einrichtungen der Caritas.
Artikel 1 der Grundordnung legt fest, dass das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft die Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist. Artikel 3 der Grundordnung betont die Verantwortung der Träger und Leitungen für den kirchlichen Charakter ihrer Einrichtungen. Dabei sollen die Mitarbeiter(innen) die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen (Absatz4). Für sie gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen, je nach Konfession und Verantwortung (Artikel 4). Werden sie nicht eingehalten, kann der Dienstgeber unterschiedlich reagieren und hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Artikel 5). Um eine einheitliche Rechtsanwendung hinsichtlich dieser Ordnung zu gewährleisten, müssen die Diözesen zentrale Stellen schaffen, die eine Stellungnahme zum jeweiligen Fall abgeben (Absatz 4).
Die Grundordnung sichert den Mitarbeiter(innen) diese Rechte zu:
- Koalitionen zu bilden und sich darin zu betätigen (Artikel 6, Absatz 1)
- Gewerkschaften in die arbeitsrechtlichen Kommissionen einzubinden (Artikel 6, Absatz 3)
- Anspruch auf Fort- und Weiterbildung (Artikel 9)
- Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz bei der Anwendung kirchlicher Gesetze (Artikel 10)
- Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung als kirchliche Betriebsverfassung (Artikel 8)
- Festlegen der Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen (Artikel 7 - zum Beispiel umgesetzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Die deutsche und europäische Rechtsprechung in der jüngsten Zeit hat zum einen das Recht der Kirchen auf ein eigenes Arbeitsrecht bestätigt, zum anderen die Dienstgeber auch aufgefordert die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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