Als erstes führt die Fachbereichs-/Einrichtungsleitung ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin - unter Beteiligung des Fachgremiums. Falls die/der Geschädigte keine Vertrauensperson im Verband findet, wird mit ihr gemeinsam eine
geeignete Begleitung nominiert. Die benannte Person gilt im weiteren Verfahren als
Vertrauensperson, die den/die Beschwerdeführer/-in bei allen Gesprächen begleiten kann.
- Das Gespräch wird protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben.
- Die Fachbereichs-/Einrichtungsleitung sorgt dafür, dass der/die Beschwerdeführer/-in nicht mehr mit dem/der Beschuldigten zusammentrifft.
- Danach wird die Geschäftsführung des Caritasverbandes informiert.
- Der Geschäftsführung steht es frei, ebenfalls ein Gespräch mit dem/der Geschädigten zu führen.
- Die Geschäftsführung entscheidet über die weiteren Schritte, führt ein Gespräch mit dem/der Beschuldigten und informiert die/den bischöfliche/-n Beauftragte/-n.
Die Ergebnisse der Gespräche mit der/dem bischöflichen Beauftragten werden dem/der Beschuldigten und dem/der Geschädigten mitgeteilt. - Die Geschäftsführung kann den/die Beschuldigte/n mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendieren.
- Sollte sich der Verdacht auf sexuellen Missbrauch nicht ausräumen lassen, wird der/die Beschuldigte mit sofortiger Wirkung beurlaubt (falls nicht bereits geschehen).
- In den Fällen, in denen sich der Verdacht erhärtet, strebt der Caritasverband eine Strafanzeige an. Gegebenenfalls wird ein Verfahren zum Schutz des Kindes nach § 8a SGBVIII eingeleitet.
*berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen, Honorarmitarbeiter/-innen und Praktikanten/-innen